Grundstückseigentümererklärung

für die Gemeinde Rellingen

Vielen Dank für Ihr Interesse an einem Glasfaser-Hausanschluss

Sie sind Mieter? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren Eigentümer. Sie sind Eigentümer? Dann füllen Sie bitte das untenstehende Formular aus und wir leiten alles Weitere in die Wege!

Grundstückseigentümererklärung

der Eigentümerin/des Eigentümers gegenüber der Gemeinde Rellingen (Netzeigentümer).

Die Eigentümerin/der Eigentümer ist damit einverstanden, dass die Gemeine Rellingen auf ihrem/seinem Grundstück (Adresse siehe unten) sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Der Netzeigentümer kann dieses Recht auf den Netzbetreiber, die wilhelm.tel GmbH, Heidbergstraße 101-111, 22846 Norderstedt übertragen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.

Der Netzeigentümer verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder vertraglicher Ansprüche, das Grundstück der Eigentümerin/des Eigentümers und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inanspruchnahme durch den Netzeigentümer beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzeigentümer vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzeigentümer wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder – soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzeigentümer. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind. Der Netzeigentümer wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies der Eigentümerin/dem Eigentümer zumutbar ist. Auf Verlangen der Eigentümerin/des Eigentümers wird der Netzeigentümer die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

Im Falle einer Grundstücksveräußerung wird die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer wilhelm.tel und die Gemeinde Rellingen über diesen Umstand informieren. Geht das Eigentum des Grundstücks auf einen Dritten über, gilt §§ 578, 566 BGB entsprechend. Der Dritte ist über diesen Vertrag in Kenntnis zu setzen.

Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.
 

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Gebäudetyp
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Angaben zum Mehrfamilienhaus
Angaben zum Gewerbeobjekt
Gebäudezustand
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